Wissenswertes


Eine seriöse Schuldnerberatung berücksichtigt Ihre individuelle Situation, denn jeder Mandant hat eine, zu anderen Fällen unterschiedliche Ausgangsposition. Wichtig für Ihren Erfolg ist daher die Bildung einer Vertrauensbasis im Erstgespräch zwischen Ihnen und uns.

Im Erstgespräch verschaffen wir uns einen Gesamteindruck über Ihre Situation und können bei eindeutigen Situationen in der Regel bereits beim ersten Termin eine genaue Einschätzung vornehmen und Ihnen die richtige(n) Vorgehensweise(n) aufzeigen.

Zielsetzung ist immer die Insolvenzverhinderung!

Die Verbraucher- oder Regelinsolvenz wird zumeist nur dann in Erwägung gezogen, wenn zuvor ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch gescheitert ist. Die Abläufe, die gegebenenfalls für die Eröffnung eines solchen Verfahrens notwendig sind, können recht kompliziert sein. Auch in dieser Situation stehen wir Ihnen als geeignete Person nach § 305 InsO zur Seite.

Durch die Änderung der Insolvenzverordnung am 17.12.2020 wird die Insolvenz, 3 statt bisher 6 Jahre, deutlich vereinfacht. Für die Insolvenzverhinderung ist das Gesetz leider nicht förderlich, denn die außergerichtliche Schuldenregulierung basiert auf dem Standardfall Insolvenz, bisher 6 Jahre = 72 Monate. Künftig sind das 3 Jahre = 36 Monate. Wenn wir, als Beispiel, bisher 72 Raten a 200 € ausgehandelt haben, so sind das künftig 36 Raten a 400 €. Das erschwert die Insolvenzverhinderung. Umso wichtiger ist die Beratung um so sauber zu überlegen, ob die außergerichtliche Schuldenregulierung oder doch die Insolvenz sinnvoller ist. In vielen Fällen sind Schuldner unpfändbar, da „schenkt“ man Ihnen die Schuldensumme – und 3 Jahre sind schnell vorbei. Die freiwillige Zahlung von ca. einem Drittel macht daher keinen wirklichen Sinn. Aber lassen Sie uns das gemeinsam besprechen.

Jetzt anrufen: 069 – 244 04 315

Pfändungsschutzkonto


Wandeln Sie, falls noch nicht geschehen, Ihr Konto in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) um, damit Ihr Gehalt unpfändbar ist.

Bei und während einer Insolvenz muss (!) Ihr Konto als P-Konto geführt werden, denn ein P-Konto ist unkündbar.

Und denken Sie daran: Ein P-Konto schützt Sie vor Pfändungen, löst aber nicht Ihr Schuldenproblem.

Die Pfändungsfreibeträge steigen ab 01.07.2024 von:

1.409,99 € auf 1.499,99 € ohne Unterhaltsverpflichtung
1.939,99 € auf 2.059,99 €, 1 Unterhaltsverpflichtung
2.229,99 € auf 2.369,99 €, 2 Unterhaltsverpflichtungen
2.519,99 € auf 2.679,99 €, 3 Unterhaltsverpflichtungen
2.819,99 € auf 2.999,99 €, 4 Unterhaltsverpflichtungen
3.109,99 € auf 3.309,99 €, 5 Unterhaltsverpflichtungen

Bei Unterhaltsverpflichtungen erhöht die Bank den Grund-Freibetrag nur mit einer Pfändungsschutzkonto-Bescheinigung. Selbstverständlich erstellen wir diese für Sie – sofort und zum Mitnehmen (nach Terminvereinbarung im Frankfurter Büro oder auch per Post, Kosten 39 €).

Unterhalt besteht für Kinder / Ehepartner ohne Einkommen bzw. Einkommen unter 600 € im Monat

Dazu kommt das Kindergeld, wenn es auf Ihr Konto geht.

Die Anhebung der alten Freibeträge bei bereits bestehenden Pfändungsschutzkonten erfolgt automatisch durch die Bank.


Verbraucherinsolvenz


Bei der Verbraucherinsolvenz ist es zwingend notwendig, vor einem eventuellen Insolvenzantrag einen „Außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan“ zu erstellen. Häufig ist es dadurch möglich, mit den Gläubigern eine Zahlungsvereinbarung zu treffen unter Verzicht auf den größten Teil der Schulden. Zudem erfolgt die anteilige Rückzahlung in 36 für Sie bezahlbaren Monatsraten unter Wegfall weiterer Zinsen und Vollstreckungs-/ Inkassokosten.

Im Zuge der Einigung kann die Situation entstehen, dass zwar die Mehrheit der Gläubiger in Kopf und Summe einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zustimmt, es aber ein paar Verweigerer gibt. In einem solchen Fall kommt das „Gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren“ mit einer Zustimmungsersetzung für die Minderheit der nicht zustimmenden Gläubiger in Frage.


Regelinsolvenz


Bei der Regelinsolvenz ist ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan nicht vorgeschrieben. Das heißt aber nicht, dass der Versuch, eine Insolvenz durch Einigung mit den Gläubigern abzuwenden, verboten ist. Unsere Empfehlung lautet deshalb immer, auch wenn es nicht vorgeschrieben ist, zunächst zu versuchen, eine Insolvenz zu verhindern und deutliche Vorteile für Sie als Schuldner herauszuholen.

Unser Rat: Ein Beratungsgespräch sollte rechtzeitig geführt und keinesfalls lange hinaus gezögert werden, denn es ist immer besser zu agieren als nur zu reagieren.

Sollte es zu einem Insolvenzantrag kommen, ist das Ziel sofortiger Pfändungsschutz und die Befreiung von allen Schulden. Sie geben dabei nur den pfändbaren Anteil Ihrer Einkünfte ab und erhalten nach 3 Jahren die Restschuldbefreiung, so dass Sie von allen Verbindlichkeiten befreit sind. Ausgenommen davon sind nur Schulden aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen, Bußgeldern und ähnlichen staatlichen Forderungen. Zuvor kann immer eine Insolvenzvermeidung durch eine außergerichtliche Einigung mit Ihren Gläubigern und einer durchschnittlichen Schuldenminderung um 65-75% versucht werden.


Egal ob Sie sich, je nach Ihrem Wohnort oder Arbeitsplatz, für die Schuldenberatung Frankfurt oder die Schuldenberatung Aschaffenburg entscheiden: Wir sind sicher, auch Ihr Schuldenproblem erfolgreich zu lösen, so dass auch für Sie gilt: Raus aus den Schulden. Wir betreuen Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet und erst Recht Mandanten aus dem gesamten Großraum Rhein-Main, sodass Sie sich mit Ihrem Schuldenproblem gerne auch an uns wenden können, wenn Sie eine Schuldenberatung Darmstadt, Schuldenberatung Mainz oder Schuldenberatung Wiesbaden suchen. Die S-Bahn bringt Sie stressfrei und schnell zu unserem Büro der Schuldenberatung Frankfurt.