Neues Insolvenzrecht: 3 Jahre
Nach langer Wartezeit hat der Deutsche Bundestag am 17. Dezember 2020 (endlich) den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen.
Was bedeutet das allgemein?
1. Die Dauer der Insolvenz verkürzt sich von bisher 6 auf künftig nur noch 3 Jahre. Das gilt für Anträge auf Verbraucherinsolvenzverfahren als auch für Anträge auf Regelinsolvenzverfahren (Selbstständige).
2. Insolvenzbedingte Verbote beruflicher Tätigkeiten (z.B. Gewerbeuntersagung) treten mit Ablauf der Entschuldungsfrist außer Kraft.
Was bedeutet das für mich als Schuldner?
Die Insolvenzdauer halbiert sich!
Wir werden alle Insolvenzanträge, die wir in Erwartung der Gesetzesänderung geschoben haben, nun möglichst zeitnah abarbeiten und die Anträge bei Gericht einreichen.
Schuldner, die auf das neue Gesetz gewartet haben, um in die 3-Jahres-Insolvenz statt bisher in die 6-Jahres-Insolvenz zu gehen, sollten zeitnah einen Beratungstermin abstimmen, damit wir wiederum zeitnah mit der Bearbeitung Ihres Falles beginnen können und Sie zu den ersten gehören, die von der Gesetzesänderung profitieren.
Schuldner, die eine Insolvenz durch eine außergerichtliche Schuldenregulierung verhindern möchten sollten ebenfalls zeitnah einen Beratungstermin abstimmen.
Rufen Sie uns einfach an unter 069 – 244 04 31 und vereinbaren einen kurzfristigen Beratungstermin.
Matthias Klusmann, Leiter der Schuldnerberatung